Prüfung nicht bestanden in der Ausbildung – zwei Wiederholungsversuche bleiben

Prüfung nicht bestanden in der Ausbildung: Was jetzt gilt

Prüfung nicht bestanden – in der Ausbildung ist das kein Schlusspunkt, sondern ein verschobener Termin. Das Berufsbildungsgesetz sieht ausdrücklich zwei Wiederholungsversuche vor, und du kannst verlangen, dass dein Ausbildungsverhältnis bis dahin weiterläuft. Dieser Artikel zeigt dir, welche Regeln gelten, welche Fristen ab jetzt laufen und was du in den nächsten Tagen konkret erledigst. Und weil das Berichtsheft bis zur Wiederholungsprüfung weitergeführt werden will: Den Schreibteil nimmt dir der KI-Generator ab.

Prüfung nicht bestanden in der Ausbildung: zwei Wiederholungsversuche stehen dir zu

Die zentrale Regel steht in § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG): Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Zusammen mit dem ersten Anlauf hast du also drei Versuche.

Die Wiederholungsprüfung findet zum nächsten regulären Prüfungstermin statt. In den meisten Ausbildungsberufen gibt es davon zwei pro Jahr – Sommer und Winter. Der nächste Anlauf ist damit in der Regel etwa ein halbes Jahr entfernt, nicht Jahre.

Bestandene Prüfungsbereiche darfst du mitnehmen

Du musst nicht alles noch einmal schreiben. Prüfungsbereiche, in denen du mindestens „ausreichend” erreicht hast, werden auf Antrag nicht wiederholt. Diese Anrechnung hat allerdings ein Ablaufdatum: Nach den Prüfungsordnungen der Kammern musst du dich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet ab dem Tag, an dem die nicht bestandene Prüfung beendet war – zur Wiederholungsprüfung anmelden. Danach verfallen die bestandenen Leistungen und du schreibst wieder alles.

Für dich heißt das: Diese Frist ist der eine Termin, den du dir wirklich notierst. Die genauen Bedingungen stehen in der Prüfungsordnung deiner zuständigen Kammer – die findest du über ihk.de oder handwerkskammer.de.

Sonderfall gestreckte Abschlussprüfung

Ist deine Prüfung in zwei zeitlich auseinanderliegende Teile aufgeteilt, gilt eine Besonderheit: Teil 1 kann nicht eigenständig wiederholt werden. Sein Ergebnis fließt mit seiner Gewichtung in die Gesamtnote ein, wiederholt wird Teil 2. Wie dieses Modell insgesamt funktioniert, steht ausführlich im Artikel zur gestreckten Abschlussprüfung.

Verlängerung: So bleibst du bis zur Wiederholungsprüfung im Betrieb

Der Punkt, den viele übersehen: Dein Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit – auch dann, wenn du die Prüfung nicht bestanden hast. Es verlängert sich nicht automatisch.

§ 21 Absatz 3 BBiG gibt dir aber einen Anspruch: Bestehst du die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf dein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Drei Dinge sind dabei wichtig:

  • Du musst es verlangen. Das Gesetz sagt „auf Verlangen” – ohne deine Erklärung passiert nichts. Richte sie an deinen Ausbildungsbetrieb.
  • Schriftlich ist besser. Mündlich reicht rechtlich, aber eine kurze E-Mail ist der Nachweis, den du im Zweifel brauchst.
  • Nicht zu lange warten. Läuft dein Vertrag schon aus, solltest du dich unverzüglich melden. Am saubersten ist es, das Verlangen zu erklären, sobald du das Ergebnis kennst.

Während der Verlängerung bleibst du Auszubildender: Der Betrieb bildet weiter aus, du bekommst weiter deine Ausbildungsvergütung, und du gehst in der Regel weiter zur Berufsschule.

Die mündliche Ergänzungsprüfung, wenn ein Bereich knapp danebenlag

Viele Ausbildungsordnungen sehen eine mündliche Ergänzungsprüfung vor. Sie kommt infrage, wenn ein schriftlicher Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend” bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Liegst du in einem Bereich also knapp darunter und stimmt der Rest, kann sie dich über die Linie tragen.

Bewertet wird danach im Verhältnis 2:1 – die schriftliche Leistung zählt doppelt so stark wie die mündliche. Das Gespräch selbst dauert meist nur rund 15 Minuten.

Ob es diese Möglichkeit in deinem Beruf gibt und bis wann du sie beantragen musst, steht in deiner Ausbildungsordnung und in der Prüfungsordnung deiner Kammer. Das ist die erste Frage, die du nach dem Bescheid stellst – oft hängt daran ein knapper Antragstermin.

Die ersten fünf Schritte nach dem Bescheid

  1. Bescheid genau lesen. Auf der Bescheinigung stehen die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche. Daran erkennst du, was du beim nächsten Mal mitnimmst und wo es geklemmt hat.
  2. Kammer anrufen und nach der Ergänzungsprüfung fragen. Falls sie infrage kommt, ist die Frist meist kurz. Das ist der zeitkritischste Schritt.
  3. Verlängerung verlangen. Kurze E-Mail an den Betrieb mit dem Satz, dass du die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung nach § 21 Abs. 3 BBiG verlangst.
  4. Zur Wiederholungsprüfung anmelden. Über den Betrieb oder direkt bei der Kammer – und zwar innerhalb der Zwei-Jahres-Frist, damit deine bestandenen Bereiche erhalten bleiben.
  5. Berichtsheft weiterführen. Es bleibt Zulassungsvoraussetzung. Was bei der Vorlage erwartet wird, steht im Artikel Berichtsheft zur Prüfung vorlegen.

Häufige Fehler nach einer nicht bestandenen Prüfung

  1. Auf eine automatische Verlängerung warten. Sie kommt nicht. Ohne dein Verlangen endet der Vertrag mit dem vereinbarten Ausbildungsende.
  2. Das Berichtsheft liegen lassen. In der Verlängerung läuft es normal weiter. Ein Heft mit einem halben Jahr Loch fällt bei der erneuten Zulassung auf.
  3. Die Zwei-Jahres-Frist verstreichen lassen. Damit verfallen bestandene Prüfungsbereiche, und du schreibst wieder die komplette Prüfung.
  4. Niemandem Bescheid sagen. Ausbilder, Berufsschule und Kammer sind genau die Stellen, die den Ablauf kennen. Wer allein grübelt, verliert vor allem Zeit.
  5. Vorschnell hinschmeißen. Ein Nichtbestehen ist ein Termin, kein Urteil über deine Ausbildung. Welche Optionen es sonst gibt und warum ein Abbruch zuletzt kommt, steht in Ausbildung abbrechen.
  6. Ohne Plan in den zweiten Anlauf gehen. Du weißt jetzt genau, welcher Bereich gefehlt hat – das ist mehr Information, als du beim ersten Mal hattest.

Das Berichtsheft bis zur Wiederholungsprüfung sauber halten

Zwischen Bescheid und zweitem Anlauf liegt ein halbes Jahr Ausbildung, das ganz normal dokumentiert werden will. Das ist der unspektakulärste Teil und der, der am ehesten liegen bleibt – dabei brauchst du das Heft für die Zulassung erneut.

Wie ausgefüllte Wochen in deinem Beruf aussehen, zeigen die Muster-Berichtshefte; für längere Ausarbeitungen findest du Beispiele auf der Fachberichte-Seite. Und wenn du die Wochen zügig hinter dich bringen willst: Beruf und Stichpunkte in den KI-Generator von Berichtsheftig eingeben, fertigen Bericht als PDF herausbekommen, durchlesen, abheften.

Nebenbei ist dein Heft das beste Lernmaterial für den zweiten Anlauf – was du selbst dokumentiert hast, kannst du im Fachgespräch erklären. Wie du daraus systematisch Prüfungsfragen ableitest, steht in Berichtsheft zur Prüfungsvorbereitung nutzen.

Häufige Fragen, wenn du die Prüfung nicht bestanden hast

Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?
Zweimal. § 37 Abs. 1 BBiG sieht bei Nichtbestehen zwei Wiederholungen vor – zusammen mit dem ersten Anlauf sind das drei Versuche.

Verlängert sich meine Ausbildung automatisch, wenn ich durchfalle?
Nein. Die Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung gibt es nach § 21 Abs. 3 BBiG nur auf dein Verlangen, und sie ist auf höchstens ein Jahr begrenzt. Sag deinem Betrieb also aktiv Bescheid.

Muss ich alle Prüfungsteile noch einmal machen?
In der Regel nicht. Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend” werden auf Antrag angerechnet, wenn du dich innerhalb von zwei Jahren nach der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholung anmeldest. Danach verfallen sie.

Kann ich Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung wiederholen?
Nein, Teil 1 lässt sich nicht eigenständig wiederholen. Sein Ergebnis bleibt in der Gesamtnote, wiederholt wird Teil 2.

Was ist eine mündliche Ergänzungsprüfung?
Ein kurzes Prüfungsgespräch in einem schriftlichen Bereich, der schlechter als „ausreichend” ausgefallen ist – möglich, wenn es fürs Bestehen den Ausschlag geben kann. Schriftliches und mündliches Ergebnis werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Ob dein Beruf das vorsieht, sagt dir deine Kammer.

Bekomme ich während der Verlängerung weiter Geld?
Ja, das Ausbildungsverhältnis läuft mit allen Rechten und Pflichten weiter – einschließlich der Ausbildungsvergütung. Details zu deiner Situation klärst du mit deinem Betrieb und der Kammer.

Wo finde ich verlässliche allgemeine Informationen zur Ausbildung?
Beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) sowie bei deiner zuständigen Kammer. Die Prüfungsordnung deiner Kammer ist immer die maßgebliche Quelle für Fristen und Anträge.

Zum Schluss

Eine nicht bestandene Prüfung kostet Zeit, aber sie beendet deine Ausbildung nicht. Drei Dinge entscheiden darüber, wie glatt der zweite Anlauf läuft: die Verlängerung rechtzeitig verlangen, die Zwei-Jahres-Frist einhalten und das Berichtsheft weiterführen, statt es liegen zu lassen. Speicher dir diesen Artikel als Lesezeichen für die Schritte – und wenn du die Wochen bis zum nächsten Termin schnell dokumentiert haben willst, probier Berichtsheft mit KI erstellen aus.

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